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Änderung § 16 KaffeeStV vom 01.01.2007
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§ 16 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 16 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausfuhr unter Steueraussetzung | |
(1) Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg nachzuweisen, 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens, 2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und Tag der Ausfuhr, 5. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollstelle eines Mitgliedstaates. (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweiligen geltenden Fassung oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 11) oder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, 1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland. (3) Wird Kaffee von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gilt die Bestätigung der Übernahme zur Beförderung, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, als Ausfuhr. (4) Der Steuerlagerinhaber hat in den Fällen des Absatzes 3 Kaffee in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung 'VSt' als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen. | |
(Text alte Fassung) (5) Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee im Kaffeesteuerbuch oder den statt dessen zugelassenen Anschreibungen von den als steuerfrei angeschriebenen Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr unterbleibt. Dies gilt nicht, wenn der Kaffee während der Beförderung nachweislich untergegangen ist. | (Text neue Fassung) (5) (aufgehoben) |
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