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Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes

§ 1 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung



(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Läßt sich nicht feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in kaffeehaltigen Waren sinngemäß.

(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor, wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Veränderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung führen.


§ 2 Herstellungsbetrieb



(1) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Herstellungsbetrieb gehören, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Kaffeeherstellungsbetrieb ist so einzurichten, daß die Belange der Steueraufsicht nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere müssen die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich sind.

(3) (aufgehoben)




§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung



(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung ist spätestens sechs Wochen vor Betriebseröffnung schriftlich in zweifacher Ausfertigung dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Betriebes sowie die gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug neuesten Datums, sofern eine Eintragung erfolgt ist,

2.
ein Lageplan des Kaffeeherstellungsbetriebes mit Hinweisen auf die jeweilige Funktion der Räume,

3.
eine Betriebserklärung, die das Herstellungsverfahren, die verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte ausweist.

(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich sind oder auf Angaben verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(6) Hat ein Inhaber mehrere Steuerlager, so kann zugelassen werden, daß ein Hauptzollamt für sämtliche Betriebe zuständig ist, soweit Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.




§ 4 Pflichten des Herstellers



(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen.

(2) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die für die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam sind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens einen Monat nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Kaffeesteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben entnehmen.

(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(8) (aufgehoben)




§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis



(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebs verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsinhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzugeben.




§ 6 (aufgehoben)