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§ 8 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 9 des Gesetzes

§ 8 Steueranmeldung



Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Steuerschuldner die Steueranmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.