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§ 34 - Gentechnikgesetz (GenTG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2066; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2121-60-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2121-60-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 34 Ursachenvermutung
§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Schaden durch gentechnisch veränderte Organismen verursacht worden, so wird vermutet, daß er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen.
(2) Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Schaden auf anderen Eigenschaften dieser Organismen beruht.
Zitierungen von § 34 GenTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GenTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GenTG Anwendungsbereich (vom 15.12.2010)
... ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen. Die §§ 32 bis 37 bleiben unberührt. Die Rechtsverordnung soll eine Meldepflicht an die zuständige ...
§ 37 GenTG Haftung nach anderen Rechtsvorschriften (vom 28.01.2022)
... ist, jemand getötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden. (2) Das gleich gilt, wenn Produkte, die gentechnisch ...
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