Tools:
Update via:
Änderung § 5 GenTG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 GenTG, alle Änderungen durch Artikel 21 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des GenTGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 GenTG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 5 GenTG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Aufgaben der Kommission | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen zur Gentechnik. 2 Bei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen. 3 Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger. 4 Soweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen des Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist zuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe nach § 17 der Biostoffverordnung anzuhören. | (Text neue Fassung) 1 Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen zur Gentechnik. 2 Bei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen. 3 Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger. 4 Soweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen des Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist zuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe nach § 19 der Biostoffverordnung anzuhören. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4911/al0-79953.htm