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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (PrZBrGleichstV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.1980 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2111
Geltung ab 30.07.1980; FNA: 806-21-11-4 Berufliche Bildung
Geltung ab 30.07.1980; FNA: 806-21-11-4 Berufliche Bildung
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Bürokaufmann | Bürokaufmann |
Abschlußprüfung als Bürogehilfin | Bürogehilfin |
Abschlußprüfung als Teilezurichter | Teilezurichter |
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