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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (PrZBrGleichstV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.1980 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2111
Geltung ab 30.07.1980; FNA: 806-21-11-4 Berufliche Bildung
Geltung ab 30.07.1980; FNA: 806-21-11-4 Berufliche Bildung
Eingangsformel
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Bürokaufmann | Bürokaufmann |
Abschlußprüfung als Bürogehilfin | Bürogehilfin |
Abschlußprüfung als Teilezurichter | Teilezurichter |
§ 2 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4914/index.htm