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Änderung § 5 DIMDIV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 DIMDIV, alle Änderungen durch Artikel 385 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der DIMDIVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 DIMDIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 DIMDIV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 385 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Nutzung der Datenbanken | |
(Text alte Fassung) (1) Neben den Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung und der Verteidigung sind die für das Medizinprodukterecht, das Atomrecht und das Eich- und Messwesen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder berechtigt, Daten aus den Datenbanken nach § 4 Abs. 1 gebührenfrei abzurufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Vollzug des Medizinproduktegesetzes erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (1) Neben den Bundesministerien für Gesundheit und der Verteidigung sind die für das Medizinprodukterecht, das Atomrecht und das Eich- und Messwesen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder berechtigt, Daten aus den Datenbanken nach § 4 Abs. 1 gebührenfrei abzurufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Vollzug des Medizinproduktegesetzes erforderlich ist. |
(2) Die Benannten Stellen sind berechtigt, die Datenbank nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Bezug auf ausgesetzte, zurückgezogene, durch den Hersteller gekündigte oder abgelehnte Bescheinigungen gebührenfrei zu nutzen. (3) Die Datenbanken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 sowie Abs. 2 sind öffentlich. Benannte Stellen können die Datenbanken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 gebührenfrei nutzen. |
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