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Änderung § 1 DIMDIV vom 13.07.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 DIMDIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
§ 1 DIMDIV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1080
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2020) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt die Erhebung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigt werden, ihre Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information sowie die Verarbeitung und Nutzung der in diesem Informationssystem gespeicherten Daten.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2020)