Tools:
Update via:
§ 13 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
| |
§ 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen
(1) 1Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 2Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. 3Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. 4Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. 5In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.
(3) 1Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. 2Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. 3Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. 4Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. 5Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3250 m.W.v. 22. August 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 13 StromNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 22.08.2013 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 StromNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... 8. zur Bestimmung des einheitlichen Preises und zum Abrechnungsverfahren nach § 13 Abs. 3; 9. zur Abwicklung der Netznutzung bei Lieferbeginn und Lieferende; ...
Zitat in folgenden Normen
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 5 StromPBG Differenzbetrag (vom 03.08.2023)
... vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung , 2. nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, a) die ... vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung zu Grunde gelegt werden. (3) Wird eine Netzentnahmestelle nach Absatz 2 Satz ...
§ 6 StromPBG Entlastungskontingent (vom 03.08.2023)
... ist bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde zu legen, wenn der Betreiber der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung zu Grunde gelegt werden." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ... ist bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde zu legen, wenn der Betreiber der ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 5 EnWVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... Zählerstandsgangmessung für bestimmte Kundengruppen besteht." 4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4919/a68633.htm