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§ 24 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 24 Netznutzungsvertrag



(1) 1Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. 2Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;

2.
Voraussetzungen der Netznutzung;

3.
Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren;

4.
Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;

5.
Abrechnung;

6.
Datenverarbeitung;

7.
Haftungsbestimmungen;

8.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

9.
Kündigungsrechte.





 

Frühere Fassungen von § 24 StromNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... 11. bis 14. (aufgehoben) 15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist; 16. zu Verfahren zur ...
§ 28 StromNZV Standardangebote
... zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten Verträgen treffen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von ... Frist einen Vorschlag für ein Standardangebot für Verträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 5 EnWVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist." 6. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Leistungsmessung" die Angabe „, ...