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Änderung § 3 StromNZV vom 27.07.2021

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§ 3 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 3 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. 2 Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. 3 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. 4 Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

(2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist.


(Text neue Fassung)

1 Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. 2 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. 3 Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

 

 
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