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Änderung § 3 StromNZV vom 27.07.2021
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§ 3 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 3 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Grundlagen des Netzzugangs | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. 2 Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. 3 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. 4 Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt. (2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist. | (Text neue Fassung) 1 Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. 2 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. 3 Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt. |
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