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Synopse aller Änderungen der StromNZV am 27.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2021 durch Artikel 6 des WaStNUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundlagen des Netzzugangs
    § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen
    Abschnitt 1 Bilanzkreissystem
       § 4 Bilanzkreise
       § 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel
    Abschnitt 2 Ausgleichsleistungen
       § 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie
       § 7 Erbringung von Regelenergie
       § 8 Abrechnung von Regelenergie
       § 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie
       § 10 Verlustenergie
       § 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen
    § 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung
    § 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Teil 4 Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 14 Lieferantenwechsel
    § 15 Engpassmanagement
    § 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Text neue Fassung)

    § 17 (aufgehoben)
    § 18 Messung
    § 18a (aufgehoben)
    § 18b (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
Teil 5 Vertragsbeziehungen
    § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
    § 24 Netznutzungsvertrag
    § 25 Lieferantenrahmenvertrag
    § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
    § 26 Bilanzkreisvertrag
    § 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher
Teil 6 Befugnisse der Regulierungsbehörde
    § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
    § 28 Standardangebote
Teil 7 Sonstige Bestimmungen
    § 29 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 30 Übergangsregelungen


    § 30 (aufgehoben)
    § 31 Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. 2 Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. 3 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. 4 Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

(2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist.




1 Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. 2 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. 3 Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:

1. die Summe aller Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) stundenscharf in Megawattstunden pro Stunde,

2. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

3. die Netzverluste,

4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,

5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,

6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,

7. die Mengen und Preise der Verlustenergie und

8. Daten zur vorgesehenen Einspeisung von Windenergie auf Grundlage der Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen (in Megawattstunden pro Stunde).

(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffentlichen:

1. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

2. die Netzverluste,

3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,

4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,

5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,

6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und

7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Übergangsregelungen




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 11 ist erst ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 ist für Minutenreserve erst ab dem 1. Januar 2006 und für die Primär- und Sekundärregelenergie erst ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.