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Änderung § 24 StromNZV vom 22.08.2013
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§ 24 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung | § 24 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Netznutzungsvertrag | |
(Text alte Fassung) (1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. 2 Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen. |
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten: 1. Vertragsgegenstand; 2. Voraussetzungen der Netznutzung; | |
3. Leistungsmessung und Lastprofilverfahren; | 3. Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren; |
4. Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen; 5. Abrechnung; 6. Datenverarbeitung; 7. Haftungsbestimmungen; 8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; 9. Kündigungsrechte. |
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