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Änderung § 2 StromNZV vom 23.12.2017
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§ 2 StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung | § 2 StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. Fahrplan die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird; 2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden; 3. Lastgang die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird; 4. Lastprofil eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt; 5. Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist; 6. Minutenreserve die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann; 7. Netznutzungsvertrag der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag; 8. Primärregelung die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten; 9. Regelenergie diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird; 10. Sekundärregelung die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz; | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können; |
11. Unterbilanzkreis ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist; 12. Verlustenergie die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie; 13. Zählerstandsgang eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände; 14. Zählpunkt der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird. |
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