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Synopse aller Änderungen der StromNZV am 23.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2017 durch Artikel 1 der StromNZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung | StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3988 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundlagen des Netzzugangs | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone |
Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen Abschnitt 1 Bilanzkreissystem § 4 Bilanzkreise § 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel Abschnitt 2 Ausgleichsleistungen § 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie § 7 Erbringung von Regelenergie § 8 Abrechnung von Regelenergie § 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie § 10 Verlustenergie § 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Teil 3 Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen § 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung § 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen Teil 4 Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen § 14 Lieferantenwechsel § 15 Engpassmanagement § 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten § 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen § 18 Messung § 18a (aufgehoben) § 18b (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 20 (aufgehoben) § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) Teil 5 Vertragsbeziehungen § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs § 24 Netznutzungsvertrag § 25 Lieferantenrahmenvertrag § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung § 26 Bilanzkreisvertrag § 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher Teil 6 Befugnisse der Regulierungsbehörde § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde § 28 Standardangebote Teil 7 Sonstige Bestimmungen § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Übergangsregelungen § 31 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. Fahrplan die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird; 2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden; 3. Lastgang die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird; 4. Lastprofil eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt; 5. Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist; 6. Minutenreserve die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann; 7. Netznutzungsvertrag der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag; 8. Primärregelung die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten; 9. Regelenergie diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird; 10. Sekundärregelung die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz; | |
10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können; | |
11. Unterbilanzkreis ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist; 12. Verlustenergie die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie; 13. Zählerstandsgang eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände; 14. Zählpunkt der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird. | |
§ 3a (neu) | § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone |
1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. 2 Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. 3 Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. 4 § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. |
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