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Synopse aller Änderungen der StromNZV am 23.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2017 durch Artikel 1 der StromNZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3988

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundlagen des Netzzugangs
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen
    Abschnitt 1 Bilanzkreissystem
       § 4 Bilanzkreise
       § 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel
    Abschnitt 2 Ausgleichsleistungen
       § 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie
       § 7 Erbringung von Regelenergie
       § 8 Abrechnung von Regelenergie
       § 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie
       § 10 Verlustenergie
       § 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen
    § 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung
    § 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Teil 4 Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 14 Lieferantenwechsel
    § 15 Engpassmanagement
    § 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten
    § 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 18 Messung
    § 18a (aufgehoben)
    § 18b (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
Teil 5 Vertragsbeziehungen
    § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
    § 24 Netznutzungsvertrag
    § 25 Lieferantenrahmenvertrag
    § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
    § 26 Bilanzkreisvertrag
    § 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher
Teil 6 Befugnisse der Regulierungsbehörde
    § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
    § 28 Standardangebote
Teil 7 Sonstige Bestimmungen
    § 29 Ordnungswidrigkeiten
    § 30 Übergangsregelungen
    § 31 Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Fahrplan

die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

3. Lastgang

die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

4. Lastprofil

eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

5. Lieferant

ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

6. Minutenreserve

die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;

7. Netznutzungsvertrag

der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

8. Primärregelung

die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;

9. Regelenergie

diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;

10. Sekundärregelung

die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;

vorherige Änderung nächste Änderung

 


10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;

11. Unterbilanzkreis

ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

12. Verlustenergie

die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;

13. Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

14. Zählpunkt

der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone


vorherige Änderung

 


1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. 2 Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. 3 Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. 4 § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.