Ordnungswidrig im Sinne des
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder
§ 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.