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Synopse aller Änderungen der StromNZV am 29.12.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 4 des EnWRAnpG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundlagen des Netzzugangs | |
(Text alte Fassung) § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone | (Text neue Fassung) § 3a (aufgehoben) |
Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen Abschnitt 1 Bilanzkreissystem § 4 Bilanzkreise § 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel Abschnitt 2 Ausgleichsleistungen § 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie § 7 Erbringung von Regelenergie § 8 Abrechnung von Regelenergie § 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie § 10 Verlustenergie § 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz § 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen Teil 3 Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen § 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung § 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen Teil 4 Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen § 14 Lieferantenwechsel § 15 Engpassmanagement | |
§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten | § 16 (aufgehoben) |
§ 17 (aufgehoben) § 18 Messung § 18a (aufgehoben) § 18b (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 20 (aufgehoben) § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) Teil 5 Vertragsbeziehungen § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs § 24 Netznutzungsvertrag § 25 Lieferantenrahmenvertrag § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung § 26 Bilanzkreisvertrag § 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher Teil 6 Befugnisse der Regulierungsbehörde § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde § 28 Standardangebote Teil 7 Sonstige Bestimmungen § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 (aufgehoben) § 31 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. Fahrplan die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird; 2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden; 3. Lastgang die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird; 4. Lastprofil eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt; 5. Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist; | |
6. Minutenreserve die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann; | 6. (weggefallen) |
7. Netznutzungsvertrag der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag; | |
8. Primärregelung die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten; 9. Regelenergie diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird; 10. Sekundärregelung die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz; 10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können; | 8. (weggefallen) 9. (weggefallen) 10. (weggefallen) 10a. (weggefallen) |
11. Unterbilanzkreis ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist; | |
12. Verlustenergie die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie; | 12. (weggefallen) |
13. Zählerstandsgang eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände; 14. Zählpunkt der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird. | |
§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone | § 3a (aufgehoben) |
1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. 2 Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. 3 Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. 4 § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. | |
§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten | § 16 (aufgehoben) |
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten. (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. | |
§ 29 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. |
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