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Anhang VI - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1995 BGBl. I S. 297; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anhang VI (zu § 12) Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen



1.
Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sicherzustellen. Diese umfassen die in den §§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Regelungen und Maßnahmen.

2.
Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.

3.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.



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Frühere Fassungen von Anhang VI GenTSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 4 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
aktuell vorher 09.03.2007Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
vom 06.03.2007 BGBl. I S. 261
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 355 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang VI GenTSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang VI GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GenTSV Arbeitssicherheitsmaßnahmen (vom 24.12.2008)
... (8) Bei gentechnischen Arbeiten sind zum Schutz der Beschäftigten ferner die in Anhang VI enthaltenen Maßnahmen zu ...
§ 20 GenTSV Ordnungswidrigkeiten
... nicht rechtzeitig unterweist, 4. entgegen § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel F oder G eine dort genannte Maßnahme nicht beachtet, 5. entgegen § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 355 9. ZustAnpV Gentechnik-Sicherheitsverordnung
... und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und im Anhang VI in Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 4 ArbMedVVEV Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst: „Anhang VI Arbeitsmedizinische ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst: „Anhang VI Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen". 2. In § 12 Abs. 5 Satz ... arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Maßnahmen" ersetzt. 3. Der Anhang VI wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 3 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
... Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 ... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anhang VI (zu § 12) Arbeitsmedizinische Vorsorge 1. Der Betreiber hat für ...