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Änderung Anhang VI GenTSV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang VI GenTSV, alle Änderungen durch Artikel 355 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der GenTSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anhang VI GenTSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | Anhang VI GenTSV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 355 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang VI Arbeitsmedizinische Vorsorge | |
1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV BiostoffV genannten Regelungen und Maßnahmen. 2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5. | |
(Text alte Fassung) 3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben. | (Text neue Fassung) 3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben. |
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