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Änderung Anhang VI GenTSV vom 09.03.2007
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Anhang VI GenTSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung | Anhang VI GenTSV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261 |
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(Text alte Fassung) Anhang VI Arbeitsmedizinische Vorsorge | (Text neue Fassung)Anhang VI (zu § 12) Arbeitsmedizinische Vorsorge |
1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV BiostoffV genannten Regelungen und Maßnahmen. | 1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8, § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Regelungen und Maßnahmen. |
(Textabschnitt unverändert) 2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5. | |
3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben. | 3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben. |
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