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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung (MilchUmstPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.06.1977 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 41 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7847-11-4-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7847-11-4-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Antrag
Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist nach dem Muster, das das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntmachen wird, in vier Stücken bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Über die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben hinaus muß der Antrag die Angabe der Landwirtschaftsflächen enthalten, die vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftet werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4923/a68704.htm