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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung (MilchUmstPrV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und für die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung.


§ 2 Antrag



Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist nach dem Muster, das das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntmachen wird, in vier Stücken bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Über die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben hinaus muß der Antrag die Angabe der Landwirtschaftsflächen enthalten, die vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftet werden.


§ 3 Kennzeichnung



(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle versieht jedes zum Betrieb des Antragstellers gehörende mindestens 6 Monate alte weibliche Hausrind, das zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet ist, mit einer das Tier unverwechselbar kennzeichnenden Ohrmarke.

(2) Außerdem stellt sie für jedes der in Absatz 1 bezeichneten Tiere eine Kennkarte nach dem in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Muster in dreifacher Ausfertigung aus. Die Kennkarte erhält als Seriennummer die Nummer der Ohrmarke.

(3) Im Falle der Ausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sendet die zuständige Zollstelle die mit der Bestätigung der Ausfuhr versehene Kennkarte unmittelbar an den Erzeuger zurück.


§ 4 Fälle höherer Gewalt



Liegt ein Fall höherer Gewalt der in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Art vor, so werden unter den dort genannten Voraussetzungen bei Nichteinhaltung der vom Antragsteller eingegangenen Verpflichtungen die bereits gezahlten Prämienbeträge nicht wiedereingezogen sowie die Einhaltung der genannten Verpflichtungen für eine bestimmte Zeit ausgesetzt und der Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum entsprechend verschoben.


§ 5 Prämienbescheid



Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.


§ 6 Aufbewahrungs- und Duldungspflichten



(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleibenden Ausfertigungen der Kennkarte sowie alle Unterlagen über die in seinem Betrieb gehaltenen Rinder und Schafe sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.

(2) Der Prämienempfänger hat den nach Landesrecht zuständigen Stellen und den Landesrechnungshöfen das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Betriebsnachfolger.


§ 7 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung



(1) Der Prämienempfänger trägt auch nach Empfang der Prämie in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der nach Landesrecht zuständigen Stellen gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung der jeweiligen Prämienrate folgt. Satz 1 findet auch auf den Betriebsnachfolger Anwendung.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.