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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung (MilchUmstPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.06.1977 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 41 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7847-11-4-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7847-11-4-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Fälle höherer Gewalt
Liegt ein Fall höherer Gewalt der in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Art vor, so werden unter den dort genannten Voraussetzungen bei Nichteinhaltung der vom Antragsteller eingegangenen Verpflichtungen die bereits gezahlten Prämienbeträge nicht wiedereingezogen sowie die Einhaltung der genannten Verpflichtungen für eine bestimmte Zeit ausgesetzt und der Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum entsprechend verschoben.
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