Liegt ein Fall höherer Gewalt der in den in §
1 genannten Rechtsakten bezeichneten Art vor, so werden unter den dort genannten Voraussetzungen bei Nichteinhaltung der vom Antragsteller eingegangenen Verpflichtungen die bereits gezahlten Prämienbeträge nicht wiedereingezogen sowie die Einhaltung der genannten Verpflichtungen für eine bestimmte Zeit ausgesetzt und der Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum entsprechend verschoben.