(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle versieht jedes zum Betrieb des Antragstellers gehörende mindestens 6 Monate alte weibliche Hausrind, das zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet ist, mit einer das Tier unverwechselbar kennzeichnenden Ohrmarke.
(2) Außerdem stellt sie für jedes der in Absatz 1 bezeichneten Tiere eine Kennkarte nach dem in den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Muster in dreifacher Ausfertigung aus. Die Kennkarte erhält als Seriennummer die Nummer der Ohrmarke.
(3) Im Falle der Ausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sendet die zuständige Zollstelle die mit der Bestätigung der Ausfuhr versehene Kennkarte unmittelbar an den Erzeuger zurück.