Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 7 - Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung (MilchUmstPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.06.1977 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 41 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7847-11-4-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7847-11-4-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 7 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
(1) Der Prämienempfänger trägt auch nach Empfang der Prämie in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der nach Landesrecht zuständigen Stellen gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung der jeweiligen Prämienrate folgt. Satz 1 findet auch auf den Betriebsnachfolger Anwendung.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4923/a68709.htm