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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung (MilchUmstPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.06.1977 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 41 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7847-11-4-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7847-11-4-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Aufbewahrungs- und Duldungspflichten
(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleibenden Ausfertigungen der Kennkarte sowie alle Unterlagen über die in seinem Betrieb gehaltenen Rinder und Schafe sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
(2) Der Prämienempfänger hat den nach Landesrecht zuständigen Stellen und den Landesrechnungshöfen das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Betriebsnachfolger.
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