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§ 1 - Anteilklassenverordnung (AntKlV)

V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 09.04.2005; FNA: 7612-2-3 Investmentwesen
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist auf inländische Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes anzuwenden, wenn nach Maßgabe der Vertragsbedingungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden können.

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