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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2009 aufgehoben
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Verordnung über die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung und Wertermittlung der Anteilklassen von Sondervermögen (Anteilklassenverordnung - AntKlV)
V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 09.04.2005; FNA: 7612-2-3 Investmentwesen
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Geltung ab 09.04.2005; FNA: 7612-2-3 Investmentwesen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Abs. 3 und des § 44 Abs. 7 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf inländische Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes anzuwenden, wenn nach Maßgabe der Vertragsbedingungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden können.
§ 2 Buchhalterische Darstellung
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder eine einzelne Anteilklasse des Sondervermögens betreffende Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und seine Zurechnung zu der jeweiligen Anteilklasse ersichtlich ist.
§ 3 Rechnungslegung
(1) In dem für ein Sondervermögen zu erstellenden Jahresbericht gemäß § 44 Abs. 1 des Investmentgesetzes ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. Er ist für jede Anteilklasse um die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse und den am Berichtsstichtag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 ermittelten Anteilwert zu ergänzen. Der Jahresbericht hat außerdem eine Ertrags- und Aufwandsrechnung bezogen auf die Erträge und Aufwendungen, die einer Anteilklasse zuzuordnen sind, und eine Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Anteilklassen während des Berichtszeitraumes, aus der Angaben über ausgeschüttete oder wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen je Anteilklasse sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen je Anteilklasse hervorgehen, zu enthalten. Im Jahresbericht sind in einer vergleichenden Übersicht auch Angaben über die Entwicklung der Anteilklasse in den letzten drei Geschäftsjahren zu machen, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert jeder Anteilklasse und der Wert eines Anteils dieser Anteilklasse anzugeben sind.
(2) Der für ein Sondervermögen zu erstellende Halbjahresbericht gemäß § 44 Abs. 2 des Investmentgesetzes hat auch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind.
(3) Für jede einzelne Anteilklasse kann zusätzlich ein eigener Jahres- und Halbjahresbericht erstellt werden. Wird ein solcher Bericht erstellt, muss er Hinweise darauf enthalten,
- 1.
- dass in dem für das Sondervermögen erstellten Jahres- und Halbjahresbericht erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden, und
- 2.
- dass der für das Sondervermögen erstellte Jahres- und Halbjahresbericht jederzeit kostenlos angefordert werden kann.
§ 4 Wertermittlung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelten Wertes zu berechnen.
(2) Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse.
(3) Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4927/index.htm