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§ 4 - Anteilklassenverordnung (AntKlV)

V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 09.04.2005; FNA: 7612-2-3 Investmentwesen
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§ 4 Wertermittlung



(1) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelten Wertes zu berechnen.

(2) Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse.

(3) Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.

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Zitierungen von § 4 AntKlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AntKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntKlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AntKlV Rechnungslegung
... umlaufenden Anteile der Anteilklasse und den am Berichtsstichtag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 ermittelten Anteilwert zu ergänzen. Der Jahresbericht hat außerdem eine ...