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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2009 aufgehoben
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§ 2 - Anteilklassenverordnung (AntKlV)
V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 09.04.2005; FNA: 7612-2-3 Investmentwesen
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Geltung ab 09.04.2005; FNA: 7612-2-3 Investmentwesen
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§ 2 Buchhalterische Darstellung
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder eine einzelne Anteilklasse des Sondervermögens betreffende Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und seine Zurechnung zu der jeweiligen Anteilklasse ersichtlich ist.
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