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Änderung § 3 EUKKostErstV vom 01.10.2006
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§ 3 EUKKostErstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 3 EUKKostErstV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 38 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Säumniszuschläge | |
(Text alte Fassung) Für Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die nicht bis zu dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin entrichtet worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 100 Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages, zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 200 Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. | (Text neue Fassung) Für Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die nicht bis zu dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin entrichtet worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages, zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. |
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