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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (VeranstTechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2699; aufgehoben durch § 21 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-297 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-297 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Konzipieren und Kalkulieren,
- 6.
- Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination,
- 8.
- Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen,
- 9.
- Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen,
- 10.
- Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen,
- 11.
- Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung,
- 12.
- Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen,
- 13.
- Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen,
- 14.
- Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,
- 15.
- Bewerten und Einsetzen von Effekten,
- 16.
- Durchführen von Veranstaltungen und Projekten.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VeranstTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VeranstTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Aufbau und Durchführung sowie Aufbau ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4936/a68843.htm