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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung - VfAusbV)
V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
- 2.
- Bereitstellen der Energieversorgung,
- 3.
- Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
- 4.
- Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
- 5.
- Einrichten von Szenerien,
- 6.
- Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
- 7.
- Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
- 6.
- Kommunikation und Kooperation.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung V. v. 14. Juni 2022 BGBl. I S. 923 m.W.v. 1. August 2022
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung sowie
- 2.
- Bereitstellen der Veranstaltungstechnik.
§ 10 Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
(1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu planen und entsprechende Unterlagen zu erstellen,
- 2.
- aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen und Materialien auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 3.
- Stromverteilungen und die Vernetzung von elektrischen Betriebsmitteln zu planen sowie
- 4.
- Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen sowie Messergebnisse zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:
- a)
- Anlagen der Beleuchtungstechnik,
- b)
- Anlagen der Beschallungstechnik oder
- c)
- Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,
- 3.
- die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und
- 4.
- die Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 13 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts,
- 2.
- Planen der Veranstaltungstechnik,
- 3.
- Planen der Veranstaltungsdurchführung,
- 4.
- Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15 Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,
- 2.
- den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,
- 3.
- die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,
- 4.
- logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und
- 5.
- technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren.
(2) 1Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. 3Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung V. v. 16. Juni 2017 BGBl. I S. 1874 m.W.v. 25. Juni 2017
§ 16 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- veranstaltungstechnische Konzepte und Ablaufpläne unter rechtlichen und organisatorischen Aspekten zu beurteilen,
- 2.
- Beschallungs-, Beleuchtungs-, Projektions- und medientechnische Systeme zu konzipieren und zu berechnen sowie Betriebsmittel auszuwählen,
- 3.
- den Aufbau, die Vernetzung und Konfiguration von Systemen der Veranstaltungstechnik darzustellen,
- 4.
- Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung technischer Vorgaben und unter Berücksichtigung der Standsicherheit festzulegen und
- 5.
- Traversensysteme und maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung der geforderten Tragfähigkeit, Standsicherheit und der vorhandenen Abhängepunkte einzusetzen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,
- 2.
- Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,
- 3.
- die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und
- 4.
- szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
- 2.
- Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen,
- 3.
- die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen,
- 4.
- die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie
- 5.
- Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit 50 Prozent,
- 2.
- Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent,
- 3.
- Planen der Veranstaltungsdurchführung mit 15 Prozent,
- 4.
- Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit 10 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik", „Planen der Veranstaltungsdurchführung", „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung V. v. 14. Juni 2022 BGBl. I S. 923 m.W.v. 1. August 2022
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21 ändert mWv. 1. August 2016 VeranstTechAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | | ||
1.1 | Bereitstellen und Transportieren | a) Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen b) Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählen c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellen d) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und trans- portieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützen e) Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen | 6 | |
1.2 | Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontieren | a) Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne so- wie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen b) Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Last- aufnahme und Standsicherheit c) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten d) Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen e) Längen messen und anzeichnen f) Bauteile anpassen und verbinden g) Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbeson- dere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge h) Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Be- schallungs-, Medien- und Präsentationstechnik auf- stellen, montieren, befestigen und sichern i) Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten j) ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtun- gen montieren, befestigen, sichern und testen, ins- besondere Stative und Hebezeuge k) Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schüt- zen l) Anlagen und Aufbauten demontieren m) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Ar- beitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren | 16 | |
1.3 | Lagern, Prüfen und Instandhalten | a) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfen b) Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellen c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel warten d) Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen e) Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen ein- grenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veran- lassen f) Prüfprotokolle erstellen g) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten | 8 | |
2 | Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | | ||
2.1 | Planen der Energieversorgung | a) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs- faktoren für Veranstaltungen und Produktionen er- mitteln b) Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählen c) Spannungsfall ermitteln und beurteilen d) elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berück- sichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art aus- wählen e) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffen f) Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen g) Anschlussbestimmungen einhalten | 7 | |
2.2 | Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagen | a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilen b) Geräte und Anlagenteile anschließen c) elektrische Installationen für Dekorations- und Aus- stattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfer- tigen Betriebsmitteln errichten d) Potentialausgleich ausführen e) Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren | 11 | |
2.3 | Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagen | a) Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektri- scher Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Ein- haltung von Sicherheitsanforderungen b) besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilen c) geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen d) Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführen e) Spannung messen und Drehfeld prüfen f) Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potential- ausgleichs prüfen g) Isolationswiderstand messen und beurteilen h) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe- dingungen prüfen i) Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten j) Prüfungen und Messungen dokumentieren | 8 | |
2.4 | Betreiben elektrischer Anlagen | a) elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmen b) festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseiti- gung der Ursachen einleiten | 4 | |
3 | Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunika- tions- und Rufanlagen errichten und testen b) Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte aus- wählen, verbinden und konfigurieren c) Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messen d) Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachten e) Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testen f) Medien- und Präsentationstechnik auswählen, ver- binden und konfigurieren, insbesondere Projektions- geräte, Signalwandler und Medienserver g) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten | 16 | |
4 | Konzipieren veranstaltungs- technischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | | ||
4.1 | Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzepte | a) Anforderungen für die technische und szenische Um- setzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgaben b) technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforde- rungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteilig- ten entwickeln c) Realisierungskonzepte aus technischer und gestalte- rischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern ab- stimmen | | |
d) veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, ins- besondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirt- schaftlichen und gestalterischen Aspekten | | |||
4.2 | Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortes | a) Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produk- tionsstätten für die technische Durchführung über- prüfen b) technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellen c) technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen d) Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungs- behörden beachten | 9 | |
4.3 | Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe | a) Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen b) technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmen c) Havariekonzepte planen und abstimmen | 6 | |
4.4 | Planen von Anlagen und Aufbauten | a) Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu be- schallender Flächen und Räume planen, insbeson- dere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese ein- schließlich Verstärker dimensionieren b) tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen c) Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räum- licher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuch- tungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zu- behör und Dimmer festlegen d) medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler so- wie der Bild- und Datenformate planen e) Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksich- tigung der räumlichen Gegebenheiten und der Licht- verhältnisse positionieren und dimensionieren f) Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Be- rücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beach- tung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planen g) Traversensysteme unter Berücksichtigung der räum- lichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Ab- hängepunkte planen h) maschinentechnische Betriebsmittel unter Berück- sichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planen i) technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen | 12 | |
5 | Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und be- reitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten b) Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführen c) Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmisch- pulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführen d) Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichten e) dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen ein- setzen f) Szenen und Umbauten proben g) Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisen h) technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen | 14 | |
6 | Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentech- nische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzen b) Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen c) Veranstaltungen und Vorführungen durchführen d) technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzen e) Veranstaltungsablauf dokumentieren | 14 | |
7 | Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | 12 | ||
7.1 | Planen der Projekte | a) Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten b) Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstim- men, Planungsvarianten berücksichtigen c) bei der Planung von Aufgabenverteilung und Per- sonaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmun- gen beachten d) Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand be- rücksichtigen | ||
7.2 | Koordinieren der Projekt- abläufe | a) Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen b) Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisieren c) Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachen d) Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichti- gen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln | ||
7.3 | Umsetzen der Projektabläufe | a) Projektablaufpläne umsetzen b) Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korri- gieren c) bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte in- formieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstim- men d) Benutzer einweisen e) Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsge- rechtes Verhalten unterweisen f) Ein- und Unterweisungen dokumentieren | | |
7.4 | Abschließen und Bewerten der Projektdurchführung | a) Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentie- ren b) Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewerten c) Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommuni- zieren |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu- tern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält- nisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen | ||
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk- schaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf- lichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | |||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver- meidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän- den beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand- bekämpfung ergreifen | ||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia- len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa- tengerecht kommunizieren | ||
4 | Digitalisierte Arbeits- welt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor- schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein- halten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do- kumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten- den Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei- ten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell- schaftlicher Vielfalt praktizieren | ||
5 | Sicherheit bei Ver- anstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes- rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall- verhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln c) technische Normen und Regelwerke beachten d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein- richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits- beleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er- greifen e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor- schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran- staltungen und Produktionen erarbeiten f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit- wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzen h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten | ||
6 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2 | |
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu- sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor- mationen auswerten f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch | 4 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung V. v. 14. Juni 2022 BGBl. I S. 923 m.W.v. 1. August 2022
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