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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung - VfAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,

2.
Bereitstellen der Energieversorgung,

3.
Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,

4.
Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,

5.
Einrichten von Szenerien,

6.
Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie

7.
Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie

6.
Kommunikation und Kooperation.




§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung sowie

2.
Bereitstellen der Veranstaltungstechnik.


§ 10 Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung



(1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu planen und entsprechende Unterlagen zu erstellen,

2.
aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen und Materialien auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

3.
Stromverteilungen und die Vernetzung von elektrischen Betriebsmitteln zu planen sowie

4.
Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen sowie Messergebnisse zu bewerten.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik



(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,

2.
veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:

a)
Anlagen der Beleuchtungstechnik,

b)
Anlagen der Beschallungstechnik oder

c)
Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,

3.
die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und

4.
die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 13 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 14 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts,

2.
Planen der Veranstaltungstechnik,

3.
Planen der Veranstaltungsdurchführung,

4.
Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 15 Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts



(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,

2.
den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,

3.
die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,

4.
logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und

5.
technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren.

(2) 1Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. 3Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.




§ 16 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik



(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
veranstaltungstechnische Konzepte und Ablaufpläne unter rechtlichen und organisatorischen Aspekten zu beurteilen,

2.
Beschallungs-, Beleuchtungs-, Projektions- und medientechnische Systeme zu konzipieren und zu berechnen sowie Betriebsmittel auszuwählen,

3.
den Aufbau, die Vernetzung und Konfiguration von Systemen der Veranstaltungstechnik darzustellen,

4.
Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung technischer Vorgaben und unter Berücksichtigung der Standsicherheit festzulegen und

5.
Traversensysteme und maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung der geforderten Tragfähigkeit, Standsicherheit und der vorhandenen Abhängepunkte einzusetzen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung



(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,

2.
Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,

3.
die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und

4.
szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik



(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,

2.
Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen,

3.
die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen,

4.
die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie

5.
Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit 50 Prozent,

2.
Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent,

3.
Planen der Veranstaltungsdurchführung mit 15 Prozent,

4.
Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik", „Planen der Veranstaltungsdurchführung", „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 ändert mWv. 1. August 2016 VeranstTechAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Auf- und Abbauen
von Anlagen und Aufbauten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
   
1.1Bereitstellen
und Transportieren
a) Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für
den eigenen Arbeitsbereich festlegen
b) Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln,
Transportmittel und Verpackungen auswählen
c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht
annehmen, kommissionieren und bereitstellen
d) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und trans-
portieren sowie gegen Witterungseinflüsse und
Diebstahl schützen
e) Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen
6 
1.2Prüfen, Montieren,
Anpassen und Demontieren
a) Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne so-
wie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre
Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen
b) Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Last-
aufnahme und Standsicherheit
c) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten
d) Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen
e) Längen messen und anzeichnen
f) Bauteile anpassen und verbinden
g) Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbeson-
dere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge
h) Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Be-
schallungs-, Medien- und Präsentationstechnik auf-
stellen, montieren, befestigen und sichern
i) Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und
sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie
Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten
j) ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtun-
gen montieren, befestigen, sichern und testen, ins-
besondere Stative und Hebezeuge
k) Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schüt-
zen
l) Anlagen und Aufbauten demontieren
m) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Ar-
beitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und
Mängel dokumentieren
16 
1.3Lagern, Prüfen
und Instandhalten
a) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden
und Vollständigkeit prüfen
b) Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel
feststellen
c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel warten
d) Messungen an elektrischen Geräten durchführen,
insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand
sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen
und beurteilen
e) Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen ein-
grenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten
beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veran-
lassen
f) Prüfprotokolle erstellen
g) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten
8 
2Bereitstellen der
Energieversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
   
2.1Planen der
Energieversorgung
a) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-
faktoren für Veranstaltungen und Produktionen er-
mitteln
b) Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und
Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge
und Leitungsquerschnitt auswählen
c) Spannungsfall ermitteln und beurteilen
d) elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art aus-
wählen
e) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
treffen
f) Dokumentationen, insbesondere Installations- und
Stromlaufpläne, erstellen
g) Anschlussbestimmungen einhalten
7 
2.2Auf- und Abbauen
nichtstationärer elektrischer
Anlagen
a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden
Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der
Technik beurteilen
b) Geräte und Anlagenteile anschließen
c) elektrische Installationen für Dekorations- und Aus-
stattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfer-
tigen Betriebsmitteln errichten
d) Potentialausgleich ausführen
e) Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren
11 
2.3Prüfen nichtstationärer
elektrischer Anlagen
a) Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektri-
scher Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen
und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Ein-
haltung von Sicherheitsanforderungen
b) besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie
Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen
Bedingungen feststellen und beurteilen
c) geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen
d) Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen
durchführen
e) Spannung messen und Drehfeld prüfen
f) Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potential-
ausgleichs prüfen
g) Isolationswiderstand messen und beurteilen
h) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-
dingungen prüfen
i) Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
j) Prüfungen und Messungen dokumentieren
8 
2.4Betreiben elektrischer
Anlagen
a) elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und
außer Betrieb nehmen
b) festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseiti-
gung der Ursachen einleiten
4 
3Vernetzen, Einrichten
und Inbetriebnehmen
von Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunika-
tions- und Rufanlagen errichten und testen
b) Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte aus-
wählen, verbinden und konfigurieren
c) Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische
Größen messen
d) Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei
akustische Emissions- und Grenzwerte beachten
e) Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte
und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren
und testen
f) Medien- und Präsentationstechnik auswählen, ver-
binden und konfigurieren, insbesondere Projektions-
geräte, Signalwandler und Medienserver
g) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
16 
4Konzipieren veranstaltungs-
technischer Systeme und
Abläufe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
   
4.1Mitwirken bei der Erstellung
veranstaltungstechnischer
Konzepte
a) Anforderungen für die technische und szenische Um-
setzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und
Regievorgaben
b) technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforde-
rungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteilig-
ten entwickeln
c) Realisierungskonzepte aus technischer und gestalte-
rischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern ab-
stimmen
  
  d) veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, ins-
besondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirt-
schaftlichen und gestalterischen Aspekten
  
4.2Beurteilen der
Voraussetzungen des
Veranstaltungsortes
a) Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produk-
tionsstätten für die technische Durchführung über-
prüfen
b) technische und gestalterische Rahmenbedingungen
für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am
Veranstaltungsort feststellen
c) technische und gestalterische Umsetzung mit den
Beteiligten abstimmen
d) Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungs-
behörden beachten
 9
4.3Planen und Organisieren
veranstaltungstechnischer
Abläufe
a) Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen
b) technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und
Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal-
und Technikeinsatz planen und abstimmen
c) Havariekonzepte planen und abstimmen
 6
4.4Planen von Anlagen
und Aufbauten
a) Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu be-
schallender Flächen und Räume planen, insbeson-
dere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und
Lautsprechersysteme positionieren sowie diese ein-
schließlich Verstärker dimensionieren
b) tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der
räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen
c) Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räum-
licher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der
Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuch-
tungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zu-
behör und Dimmer festlegen
d) medientechnische Systeme unter Berücksichtigung
des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler so-
wie der Bild- und Datenformate planen
e) Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksich-
tigung der räumlichen Gegebenheiten und der Licht-
verhältnisse positionieren und dimensionieren
f) Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Be-
rücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von
Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beach-
tung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort
planen
g) Traversensysteme unter Berücksichtigung der räum-
lichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der
geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Ab-
hängepunkte planen
h) maschinentechnische Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am
Veranstaltungsort planen
i) technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme
erstellen
 12
5Einrichten von Szenerien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und be-
reitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten
b) Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und
einrichten, Beleuchtungsproben durchführen
c) Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmisch-
pulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck
durchführen
d) Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und
einrichten
e) dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer
kommunikativen und gestalterischen Wirkungen ein-
setzen
f) Szenen und Umbauten proben
g) Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme
einweisen
h) technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber
übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen
 14
6Bedienen technischer
Systeme bei Proben
und Veranstaltungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte
und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentech-
nische Einrichtungen bedienen, Projektionen und
Zuspielungen einsetzen
b) Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche
Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen
c) Veranstaltungen und Vorführungen durchführen
d) technische Störungen und Abweichungen erkennen,
Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den
Beteiligten umsetzen
e) Veranstaltungsablauf dokumentieren
 14
7Durchführen von Projekten
im eigenen Arbeitsbereich
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
  12
7.1Planen der Projekte a) Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten
b) Projektabläufe unter Beachtung von technischen und
organisatorischen Schnittstellen planen und abstim-
men, Planungsvarianten berücksichtigen
c) bei der Planung von Aufgabenverteilung und Per-
sonaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken,
gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmun-
gen beachten
d) Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei
zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand be-
rücksichtigen
7.2Koordinieren der Projekt-
abläufe
a) Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen
b) Material disponieren, Materialbereitstellung und
-transport organisieren
c) Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung
und Einhaltung von Terminen überwachen
d) Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichti-
gen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
7.3Umsetzen der Projektabläufe a) Projektablaufpläne umsetzen
b) Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korri-
gieren
c) bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte in-
formieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstim-
men
d) Benutzer einweisen
e) Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsge-
rechtes Verhalten unterweisen
f) Ein- und Unterweisungen dokumentieren

7.4Abschließen und Bewerten
der Projektdurchführung
a) Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentie-
ren
b) Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und
bewerten
c) Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommuni-
zieren


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3
Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu-
tern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält-
nisses erläutern und Aufgaben der im System der
dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk-
schaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf-
lichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und
Gesundheit bei der
Arbeit
(§ 4 Absatz 3
Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere, auch
präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3
Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa-
tengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeits-
welt
(§ 4 Absatz 3
Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie
mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor-
schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit
einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-
halten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do-
kumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und
zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten-
den Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche,
auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei-
ten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell-
schaftlicher Vielfalt praktizieren
5Sicherheit bei Ver-
anstaltungen und
Produktionen
(§ 4 Absatz 3
Nummer 5)
a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-
rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten
und fliegenden Bauten
b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall-
verhütungsvorschriften beachten, insbesondere für
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das
Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln
c) technische Normen und Regelwerke beachten
d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-
richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits-
beleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und
bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er-
greifen
e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-
staltungen und Produktionen erarbeiten
f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-
wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen
benutzen
h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,
Nebel und anderen szenischen Effekten beachten
6 Kommunikation und
Kooperation
(§ 4 Absatz 3
Nummer 6)
a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
sowie Ergebnisse dokumentieren
b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
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  c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage
kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-
sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines
sachbezogenen Ergebnisses anwenden
e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-
mationen auswerten
f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in
Englisch
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