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§ 11 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)
V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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§ 11 Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:
- a)
- Anlagen der Beleuchtungstechnik,
- b)
- Anlagen der Beschallungstechnik oder
- c)
- Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,
- 3.
- die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und
- 4.
- die Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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