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§ 4 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)
V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
- 2.
- Bereitstellen der Energieversorgung,
- 3.
- Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
- 4.
- Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
- 5.
- Einrichten von Szenerien,
- 6.
- Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
- 7.
- Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
- 6.
- Kommunikation und Kooperation.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung V. v. 14. Juni 2022 BGBl. I S. 923 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 4 VfAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 14.06.2022 BGBl. I S. 923 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 VfAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage VfAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (vom 01.08.2022)
... 1 Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) 1.1 Bereitstellen ... 2 Bereitstellen der Energieversorgung ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) 2.1 Planen der ... Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunika- tions- und Rufanlagen errichten ... veranstaltungs- technischer Systeme und Abläufe ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) 4.1 Mitwirken bei ... 12 5 Einrichten von Szenerien ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und be- reitstellen, ... technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie ... von Projekten im eigenen Arbeitsbereich ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) 12 ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen ... kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeits- welt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter ... bei Ver- anstaltungen und Produktionen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes- rechtliche ... Effekten beachten 6 Kommunikation und Kooperation ( § 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Artikel 1 2. VfAusbVÄndV Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt: „1. ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen ... kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeits- welt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter ... bei Ver- anstaltungen und Produktionen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes- rechtliche ... Effekten beachten 6 Kommunikation und Kooperation ( § 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen ...
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