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§ 13 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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§ 13 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

 
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