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§ 15 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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§ 15 Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts



(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,

2.
den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,

3.
die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,

4.
logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und

5.
technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren.

(2) 1Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. 3Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 15 VfAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1874

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 VfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 VfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1874
Artikel 1 1. VfAusbVÄndV Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
...  § 15 Absatz 3 der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307) wird folgender Satz angefügt: „Vor der ...