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§ 17 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)
V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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§ 17 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,
- 2.
- Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,
- 3.
- die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und
- 4.
- szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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