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§ 18 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)
V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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§ 18 Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
- 2.
- Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen,
- 3.
- die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen,
- 4.
- die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie
- 5.
- Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12065/a199151.htm