(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine ganzheitliche Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Energieversorgung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien sowie Prüfen der Schutzmaßnahmen;
- 2.
- Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beleuchtungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien;
- 3.
- Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien oder
- 4.
- Planen, Aufbauen und Montieren eines Tragwerkes, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien.