Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Orgelbauer-Ausbildungsverordnung (OrgbAusbV)
V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch § 26 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-117 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-117 Berufliche Bildung
|
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin wird staatlich anerkannt.
Anzeige
Zitierungen von § 2 OrgbAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OrgbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrgbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 OrgbAusbV Anwendungsbereich
... Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4946/a68909.htm