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§ 1 - Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2363; zuletzt geändert durch Artikel 350 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 7624-3 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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Geltung ab 01.09.2005; FNA: 7624-3 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 1 Zweckvermögen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Mittel, die nach einmaligem Abzug eines dem Bundeshaushalt 2005 zuzuführenden Betrages von 45 Millionen Euro aus dem Zweckvermögen, das nach § 10 Abs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), gebildet worden ist, verbleiben, und die Mittel, die nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), diesem Zweckvermögen zuzuführen sind, bilden ein Zweckvermögen des Bundes. Die Landwirtschaftliche Rentenbank verwaltet dieses Zweckvermögen treuhänderisch für den Bund.
(2) Das Zweckvermögen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Zitierungen von § 1 ZweckVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZweckVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweckVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 366 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 HAfAuflG Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
... so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der ...
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 365 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 AbsFondsAuflG Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
... so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der ...
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