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Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2363; zuletzt geändert durch Artikel 350 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 7624-3 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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Geltung ab 01.09.2005; FNA: 7624-3 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 1 Zweckvermögen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Mittel, die nach einmaligem Abzug eines dem Bundeshaushalt 2005 zuzuführenden Betrages von 45 Millionen Euro aus dem Zweckvermögen, das nach § 10 Abs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), gebildet worden ist, verbleiben, und die Mittel, die nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), diesem Zweckvermögen zuzuführen sind, bilden ein Zweckvermögen des Bundes. Die Landwirtschaftliche Rentenbank verwaltet dieses Zweckvermögen treuhänderisch für den Bund.
(2) Das Zweckvermögen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 2 Verwendung des Zweckvermögens
(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zuwachsenden Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 350 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 3 Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.
§ 4 Verwaltungskosten
Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.
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