Tools:
Update via:
§ 21 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
V. v. 15.01.1919 RGBl. S. 72, 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-6 Nebengesetze zum Sachenrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-6 Nebengesetze zum Sachenrecht
|
§ 21
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 31 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 21 ErbbauRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 31 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 ErbbauRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ErbbauRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErbbauRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 31 BRBG 2010 Änderung des Erbbaurechtsgesetzes
... die Wörter „diesem Gesetz" ersetzt. 3. Die Überschrift vor § 21 wird gestrichen. 4. § 21 wird aufgehoben. 5. In der Überschrift ... ersetzt. 3. Die Überschrift vor § 21 wird gestrichen. 4. § 21 wird aufgehoben. 5. In der Überschrift vor § 22 wird die Angabe ...
Artikel 110 BRBG 2010 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... die Angabe „§ 13 Absatz 2," eingefügt und die Wörter „und § 21 des Erbbaurechtsgesetzes" gestrichen. 2. In § 116 Absatz 2 Satz 1 wird die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4950/a68973.htm