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§ 1 - Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung (NOKTierSeuchSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1983 BGBl. I S. 1015; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 24.09.1973; FNA: 7831-1-43-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1



(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von Seeschiffen mit

1.
lebenden und toten Tieren,

2.
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren und

3.
Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,

durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf § 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes gestützte Vorschriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete Durchfahrt keine Anwendung.

(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Verordnung erstreckt sich von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau unter Einschluß des Gieselaukanals, Schirnauer Sees, Borgstedter Sees, Audorfer Sees, Obereidersees mit Enge, Achterwehrer Schiffahrtskanals und Flemhuder Sees.



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Frühere Fassungen von § 1 Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 15 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NOKTierSeuchSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NOKTierSeuchSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 15 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
... (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes" ...