(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von Seeschiffen mit
- 1.
- lebenden und toten Tieren,
- 2.
- Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren und
- 3.
- Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf §
14 Absatz 1, §
38 Absatz 2 und 4 des
Tiergesundheitsgesetzes gestützte Vorschriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete Durchfahrt keine Anwendung.
(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Verordnung erstreckt sich von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau unter Einschluß des Gieselaukanals, Schirnauer Sees, Borgstedter Sees, Audorfer Sees, Obereidersees mit Enge, Achterwehrer Schiffahrtskanals und Flemhuder Sees.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576