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§ 3 - Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung (NOKTierSeuchSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1983 BGBl. I S. 1015; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 24.09.1973; FNA: 7831-1-43-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3



(1) Von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger von Ansteckungsstoff sein können, müssen während der Durchfahrt durch den Kanal in den Laderäumen verstaut oder - sofern sie auf Deck gelagert sind - in Behältnissen oder Umhüllungen fest verpackt sein. Sie dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord verbracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, die so behandelt worden sind, daß die Abtötung von Tierseuchenerregern gewährleistet ist, und

2.
Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung der Schiffsbesatzung oder von Reisenden mitgeführt werden.



 

Zitierungen von § 3 Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NOKTierSeuchSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NOKTierSeuchSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NOKTierSeuchSchV (vom 01.05.2014)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder 4. einer mit ... nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 15 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder 4. einer mit ... nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...