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§ 3a - Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung (NOKTierSeuchSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.07.1983 BGBl. I S. 1015; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 24.09.1973; FNA: 7831-1-43-12 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.09.1973; FNA: 7831-1-43-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3a
§ 3a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.
(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.
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Zitierungen von § 3a Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a NOKTierSeuchSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NOKTierSeuchSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 NOKTierSeuchSchV (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, ... oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, 2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder ... desinfiziert oder 3. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 15 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, ... oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, 2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder ... desinfiziert oder 3. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne ...
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