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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 01.08.2007
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung | (Text neue Fassung)§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
(Textabschnitt unverändert) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. |
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