Änderung Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 01.08.2007

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf

1. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Tufting,

2. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Vliesstoff,

3. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Maschenindustrie,

4. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Spinnerei oder

5. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Weberei

nach dem 31. Juli 2003 und vor dem 1. August 2005 abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf

1. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Tufting,

2. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Vliesstoff,

3. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindustrie,

4. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Spinnerei,

5. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Weberei oder

6. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Bandweberei

gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.



 
 



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